Impressum

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Verantwortlich:


Angaben gemäß § 5 TMG:


Vertreten durch:

1.Vorsitzender Uwe Götz

2.Vorsitzender Michael Nicklis


Kassenwärtin: Constanze Götz

Sportleiter: Robin Götz

Jugendleiter: Jonas Just

Kontakt:


Kraichgauer Bogenschützen Bad Schönborn e.V.
Waldparkring 1
D - 76669 Bad Schönborn

Telefon: +49  (0)7253 989998
E-Mail: kraichgauer-bogenschuetzen@hotmail.com
Internet: htpp://www.kraichgauer-bogenschützen.de
Satzung
der
Kraichgauer Bogenschützen e. V.
Bad Schönborn 




§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen, Kraichgauer Bogeschützen" und hat seinen Sitz in Bad Schönborn. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bruchsal eingetragen werden.
Die Vereinsgründung fand am 08.02.2014 in Mühlhausen statt.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Kraichgauer Bogenschützen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung"
Er dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Er will seine Mitglieder

a) durch Pflege des Bogensports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischer, konfessioneller und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich bekräftigen.

b) durch Pflege der Freundschaft und der kulturellen Geselligkeit verbinden

c) durch die Ermöglichung aller Mitglieder das Angebot der Bogensportverbände zu nutzen (BSV, DBSV, DSB)

Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSB und die Satzungen der zuständigen Fachverbände an.
Nach Abschluss aller formellen Voraussetzungen wird fur das Jahr 2014 die Mitgliedschaft im BSV angestrebt.
Eine Einzelmitgliedschaft der Mitglieder im DSB, DBSV bzw. BSV ist bereits für die meisten Mitglieder vorhanden, ist aber ausdrucklich nicht Voraussetzung einer Mitgliedschaft bei den ,,Kraichgauer Bogenschützen e.V."
 




§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur fur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Startgelder und Fahrtkosten zu Turnieren werden nicht vom Verein getragen.Ausnahmen sind durch die Vorstände zu genehmigen
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. Es sollte allen Mitgliedern bewusst sein das der neugegründete Verein nur durch die Mitarbeit aller eine gesicherte Zukunft haben kann.

3. Zu Ehrenmitgliedern konnen auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

3. Minderjahrige konnen die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben haben.
 




§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, auf einem dafür vorgesehenen Formular zusammen mit einem Führungszeugnis. Der Vorstand ist berechtigt in begründeten Fällen zusätzlich ein ärztliches Zeugnis zu verlangen, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen.
Abschließend entscheidet der Vorstand in seiner turnusmässig quartalsweisen Sitzung über die Aufnahme, bei einer Ablehnung ohne die Erfordernis zur Angabe von Gründen.
Die Aufnahmegebühr ist in der Beitragsordnung zu entnehmen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch den Tod
2. durch den Austritt, der nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres, bis zum 30.8. möglich ist
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis bei einem Verzug mit dem Vereinsbeitrag von mehr als 3 Monaten
4. durch Ausschluss gemäß Ziffer 11 der Satzung

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Alie Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins, in den dafür festgelegten Zeiten mit qualifizierter Aufsicht zu nutzen.
4. Nach dem Grundsatz einer demokratischen Vereinsführung hat jedes Mitglied das Recht der Beschwerde direkt an den Vereinsvorstand, der diese Beschwerde nach seiner nächsten Sitzung schriftlich beantwortet.
 

§ 9 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. die Beitrage pünktlich zu zahlen
3. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln
4. bei Wettbewerben den Verein durch das Tragen von Vereinskleidung, die selbst finanziert wird, zu repräsentieren.
5. Die Vereinsinteressen durch Arbeitsdienste von bis zu 16 Stunden
im Jahr zu unterstützen, wird der Arbeitsdienst nicht geleistet wird eine Ausgleichszahlung von 10 Euro I Std. am Jahresende fallig.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und können der Beitragsordnung entnommen warden.
Sonderbeitrage können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgabe dienen.

§ 11 Ausschluss von Mitgliedern

Durch den Vorstand können Mitglieder zum Ausschluss vorgeschlagen werden aus folgenden Gründen:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
Vorher ist dem Mitglied grundsätzlich ein Recht auf ein rechtliches Gehör in schriftlicher Form zu gewähren.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, die auch im vereinfachten e-mail Verfahren darüber entscheiden kann.
Bis dann ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Mitglieder können entsprechend dieser Regelung nur von der Mitgliederversammlung als höchstem Organ ausgeschlossen werden.
 
§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 13)
- die Mitgliederversamml ung (§ 14)

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht bis auf weiteres aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellv. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sportlichen Leiter

Alle Vorstände bilden den Vorstand nach § 26 BGB und sind nur insgesamt vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, die Verwendung der finanziellen Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.
Der Vorstand ist verpflichtet am Anfang eines Geschäftsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenplanung den Mitgliedern vorzulegen.
Ausgaben von mehr als 400 Euro sind nur von der Mitglieder­ versammlung genehmigungsfähig, was auch im vereinfachten e-mail Verfahren erfolgen kann.
Der Vorstand muss mindestens einmal im Quartal zusammenkommen und ist nur bei vollständiger Anwesenheit der drei Vorstände beschlussfähig.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich und zu protokollieren. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder bestimmen (z.B. Pressewart, Materialwart, Jugendwart)
 
§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen mit Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Kostenvoranschläge und Rechnungslegung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im lnteresse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 30% der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendliche sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Wahlen erfolgen - wenn nicht anders beantragt - durch Handzeichen.

6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben wird.
 

§ 15 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie der Prüfung des Jahresabschlusses. Kassenprüfer kann kein Vorstandsmitglied oder mit einem Vorstand verwandte Person sein.

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der Vorstand oder sein Stellvertreter.

§ 17 Ehrungen

Fur außerordentliche Verdienste kann ein ordentliches Mitglied durch einen 2/3 Entscheid der Mitgliederversammlung, nach Vorschlag durch den Vorstand, zum Ehrenmitglied erklärt werden.

§ 18 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder dies beantragt und in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das - nach Abzug der Verbindlichkeiten - vorhandene Vereinsvermogen an die Gemeinde Bad Schönborn mit der Auflage, den Überschuss zur Förderung der sportlichen Leibeserziehung zu verwenden.
 




Mühlhausen, 08.02.2014


Zustimmung zu der Satzung und

mit dem Antrag zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bruchsal und Aufnahme in den BSV.

Anwesende Mitglieder und Vereinsgründer siehe Anwesenheitsliste:

 
 

 







Registereintrag:

Amtsgericht Mannheim 
Vereinsregister 700806
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Kraichgauer Bogenschützen Bad Schönborn E.V
Waldparkring 1.
76669 Bad Schönborn 

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